ALLGEMEINE GESCHÄFTSVERBINDUNGEN

§1 Allgemeines

Pkt. 1 Diese Lieferungs- und Zahlungsbedingungen sind Bestandteil aller Angebote und Verträge über Warenlieferungen des Verkäufers auch in laufender und künftiger Geschäftsverbindung. Sämtliche vertragliche Vereinbarungen bedürfen für ihre Rechtswirksamkeit der Schriftform bzw. unserer schriftlichen Bestätigung.

Pkt. 2 Lieferbedingungen des Bestellers, die mit diesen Bestimmungen in Widerspruch stehen, sind für den Lieferer nur verbindlich, wenn sie von diesem schriftlich bestätigt worden sind. Stillschweigen gilt in keinem Fall als Anerkennung oder Zustimmung.

Pkt. 3 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen ungültig werden, so werden die übrigen Vertragsbestimmungen davon nicht berührt.

§2 Angebot

Pkt. 1 Unsere Angebote sind freibleibend, sofern sie nicht befristet sind und werden erst mit der Auftragsbestätigung verbindlich. Muster, Prospekte, technische Beschreibungen sowie Pläne bleiben unser Eigentum und dienen der allgemeinen Orientierung. Die darin enthaltenen Angaben sind, soweit nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet, lediglich als annähernd und keinesfalls als zugesicherte Eigenschaft zu betrachten.
Zustimmung verwalten Sämtliche von uns ausgearbeiteten Zeichnungen, Entwürfe, Pläne oder Unterlagen ähnlicher Art bleiben bis zur Auftragsübernahme unser Eigentum und werden nicht an Dritte übergeben.

Pkt. 2 Im Fall der Übergabe unserer Zeichnungen, Entwürfe, Pläne sowie Unterlagen ähnlicher Art an den Angebotsempfänger und Nichteintreten einer Auftragsübernahme unsererseits wird eine, sofern nicht anders vereinbart, Planungsaufwandsentschädigung in Höhe von 5 Prozent des Auftragswertes, mind. jedoch € 2.000,00 in Rechnung gestellt.

Pkt. 3 Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, die ihm vom Auftraggeber übergebenen Unterlagen auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, sollte nicht Naturmaßabnahme vereinbart worden sein. Eigentums- und Urheberrechte an allen mit der Durchführung des Auftrages zusammenhängenden Unterlagen verbleiben dem Auftragnehmer. Diese Unterlagen sind Dritten nicht zugänglich zu machen und auf Verlangen des Auftragsnehmers zurückzustellen.

Pkt. 4 Die Angebotsgültigkeit beschränkt sich, sofern nicht anders vereinbart, auf 2 Monate. Aufträge, die erst nach Ablauf dieser Frist erteilt werden, können seitens des Auftragnehmers neu berechnet werden.

§3 Preis

Pkt. 1 Wenn nicht anders vereinbart, gelten die angebotenen Preise ab Werk, ausschließlich Verpackung.

Pkt. 2 Mit den angegebenen Preisen bleiben wir unserem Kunden zwei Monate lang ab deren Bekanntgabe bzw. Angebotsannahme im Wort (ausgenommen der Fall einer gesonderten Preiserhöhungsabsprache).
Liegen zwischen Preisbekanntgabe und Lieferungsausführung mehr als zwei Monate, so sind wir berechtigt, zwischenzeitig eingetretene Preiserhöhungen, die durch kollektiv vertragliche Lohnerhöhungen oder Materialpreiserhöhungen erfolgten, entsprechend zu überwälzen.

Pkt. 3 Umsatzsteuer wird zu dem Tag der Lieferung gültigen Steuersatz zusätzlich berechnet.

Pkt. 4 Ab Werk gelieferte Erzeugnisse gelten als ohne Montage bestellt – es sei denn, das Angebot enthält den ausdrücklichen schriftlichen Hinweis „incl. Montage“ o.ä. Eine nachträglich in Auftrag gegebene Montage wird im Angebot gesondert ausgeworfen oder wird nach Regiestunden gegen Nachweis berechnet. Verlangte Mehrarbeit, Überstunden, Nachtarbeit und andere betriebl. Mehrkosten sind nach kollektivvertraglichem od. gesetzlichem Zuschlag separat zu berechnen.

§4 Lieferung bzw. Versand

Pkt. 1 Lieferung erfolgt ab Werk.

Pkt. 2 Bei Anlieferung durch uns trägt der Käufer die Gefahr.

Pkt. 3 Lieferung frei Baustelle oder frei Lager bedeutet: Anlieferung der Ware ohne Abladen unter der Vorraussetzung einer mit schwerem Lastzug befahrbaren Zufahrtstrasse. Das Abladen hat, sofern nicht ausdrücklich und schriftlich anders vereinbart, unverzüglich und sachgemäß durch den Käufer zu erfolgen. Wartezeiten werden dem Käufer berechnet.

Pkt. 4 Die vom Käufer angebotenen Lieferfristen und Lieferdaten gelten als ungefähr und sind nicht zugesichert. Werden Liefertermine überschritten, bestehen seitens des Auftraggebers keine Ersatzansprüche. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn dem Auftraggeber die Fertigstellung bzw. Versandbereitschaft angezeigt wurde.

Pkt. 5 Bei einer von uns zu vertretener Überschreitung der Lieferfrist kommen wir erst dann in Verzug, wenn eine durch Einschreibebrief gesetzte, angemessene Nachfrist fruchtlos abgelaufen ist. Der Liefertermin verschiebt sich in Fällen höherer Gewalt oder Eintritt unvorhergesehener Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereiches des Auftragnehmers liegen. Der Liefertermin verschiebt sich auch dann, wenn der Auftraggeber mit den ihm in §2, Pkt.3 gesetzten Pflichten oder anderen Arten der Mitwirkung in Verzug gerät.

§5 Mängelrüge, Gewährleistung, Haftung

Pkt. 1 Der Käufer hat offensichtliche Mängel der Ware, Transportschäden, Fehl- oder Falschmengen sofort bei Empfang der Ware, uns schriftlich anzuzeigen und genau zu spezifizieren. Abweichungen nach Maß, Güte und Farbe sind im Rahmen der einschlägigen Normen und eines etwaigen Handelsbrauches zulässig.

Pkt. 2 Für Verschleißteile wird generell keine Haftung übernommen.

Pkt. 3 Für Mängel, die durch Umgebungseinflüsse oder durch Bearbeitung Dritter entstehen, wird keine Haftung übernommen.

Pkt. 4 Im kaufmännischen Verkehr ist der Verkäufer solange nicht zur Ersatzlieferung oder Nachbesserung verpflichtet, soweit der Käufer mit Zahlung des Kaufpreises entsprechend §6 dieser LZB in Verzug ist.

Pkt. 5 Wird die vertragliche Leistung auf Verlangen des Auftraggebers einem Dritten in Rechnung gestellt, so haftet der Auftraggeber trotzdem als Gesamtschuldner für den Rechnungsbetrag gegenüber dem Arbeitnehmer.

Pkt. 6 Die Dauer der Gewährleistung für unsere Produkte richtet sich nach den jeweils gültigen und anwendbaren Normen.

Pkt. 7 Soweit Einrichtungsgegenstände aus Holz gefertigt werden ist zu berücksichtigen, dass Naturmerkmale, die in der Beschaffenheit der jeweiligen Holzart liegen, sowie unterschiedliche Farbschattierungen und dergleichen in geringfügigem Maße den Wert des Gegenstandes nicht mindern. Bei Arbeiten nach Holz- und Farbmustern wird keine Garantie für Tönung und Maserung des Werkstückes übernommen. Nach- und Ergänzungslieferungen erfolgen vorbehaltlich zumutbarer Farb- und Strukturabweichungen.

§6 Zahlung

Pkt. 1 Wenn nicht anders vereinbart wurde, erfolgen die Zahlungen bei Auftragserteilung mit 40% Anzahlung; eine allfällig zugesagte Lieferfrist beginnt erst mit dem Anzahlungstag zu laufen. Weitere 30% der Auftragssumme sind nach Fertigungs- oder Baufortschritt fällig. Falls der Besteller dieser Pflicht nicht nachkommt, ist der Unternehmer berechtigt, die Anlieferung zurückzubehalten. Schlussrechnungen, d.h. Restbetrag hat jeweils nach Fertigstellung und Rechnungslegung, falls nicht anders vereinbart, innerhalb von 10 Tagen netto Kassa bei uns eingehend spesenfrei zu erfolgen.

Pkt. 2 Rechnungsregulierungen durch Scheck oder Wechsel erfolgt zahlungshalber und der Zustimmung des Verkäufers. Diskont- oder Wechselspesen trägt der Käufer.

Pkt. 3 Werden Zahlungen gestundet oder später als vereinbart geleistet, werden für die Zwischenzeit Zinsen in Höhe von mindestens 10% zzgl. Mwst. des Verkaufspreises in Anrechnung gestellt, ohne das es einer Verzugssetzung bedarf. Bei Ratenvereinbarungen führt Verzug, auch nur mit einer Rate zum Terminverlust, was heißt, dass der gesamte noch aushaftende Betrag samt Zinsen fällig wird.

Pkt. 4 Die Zurückhaltung der Zahlung oder die Aufrechnung etwaiger Gegenansprüche des Bestellers sind in jedem Falle ausgeschlossen.

Pkt. 5 Sofern Rabatte gewährt wurden, tritt die Wirksamkeit der Rabattvereinbarung, für den Fall von Zahlungsverzug über 120 Tage, bei Scheck- oder Wechselprotest und bei Eröffnung eines gerichtlichen Insolvenzverfahrens (Vorverfahren, Vergleichsverfahren, Konkursverfahren) mit der Verfahrenseröffnung, außer Kraft. Die Forderung berechnet sich demnach in Höhe des Rechungsbruttobetrages ohne den gewährten Rabatt.

Pkt. 6 Werden Skontoabzüge vereinbart und der Abzug für die Bezahlung einer Rechnungssumme gewährt so sind die hierfür vorgeschriebenen Zahlungsfristen einzuhalten. Der Skontoabzug wird nur dann gewährt, wenn das gesamte Entgelt, also jede einzelne Teilrechnung und auch dieSchlussrechnung innerhalb der für einen Skontoabzug vorgesehenen Frist bezahlt wurde. Sollte auch nur bei einer einzigen Teilrechnung oder bei der Schlussrechnung die Teilzahlung nicht innerhalb dieser Frist erfolgen, so entfällt in der Regel auch bei allen anderen (eventuell pünktlich bezahlten) Teilrechnungen für dieses Bauvorhaben das Recht auf Skontoabzug. (lt. OGH 31.10.1989, 5 Ob 630/89).

§7 Eigentumsvorbehalt

Pkt. 1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen und im Zusammenhang mit dem Kaufgegentand nach entstehenden Forderungen als Vorbehaltsware Eigentum des Verkäufers.

Pkt. 2 Bei Zahlungsverzug des Kunden ist der Unternehmer berechtigt, die in seinem Vorbehaltseigentum stehenden Gegenstände zurückzunehmen, ohne dass dies einem Vertragsrücktritt gleichzusetzen ist.

Pkt. 3 Zugriffe Dritter auf das Vorbehaltseigentum (Pfändung oder sonstige rechtliche Verfügungen usw.) sind dem Unternehmer sofort zu melden. Der Kunde hat alle Maßnahmen zu ergreifen, um den Zugriff zu beseitigen. Er hat die damit verbundenen Kosten zu tragen und hat den Unternehmer schad- und klaglos zu halten, soweit er diese Zugriffe Dritter verursacht hat.

Pkt. 4 Dem Kunden ist eine Verpfändung oder sonstige rechtliche Verfügung über das Vorbehaltseigentum ohne Zustimmung des Unternehmers untersagt.

Pkt. 5 Bei Beträgen mit einem Rechnungsbetrag über € 3.600,00 und einem Zahlungsziel über 50 Tagen ist der Kunde für die Dauer des Eigentumsvorbehalts verpflichtet, das Vorbehaltseigentum in Höhe des Rechnungsbetrags gegen alle Gefahren zum Neuwert zu versichern. Die zukünftigen Ansprüche gegen den Versicherer sind bereits jetzt an uns abgetreten. Kommt der Kunde seinen Zahlungen undVersicherungspflichten nicht nach, stellt er seine Zahlungen ein oder wird über sein Vermögen der Konkurs oder Ausgleich eröffnet, so wird die gesamte Restschuld fällig.

§8 Abtretungsverbot

Der Auftraggeber kann die Rechte aus dem vorliegenden Vertrag nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Auftragnehmers an Dritte übertragen.

§9 Rücktritt vom Vertrag

Der Auftragnehmer ist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn der Auftraggeber mit der Vorauszahlung oder einer Teilzahlung in Verzug gerät und trotz Mahnung unter Nachfristsetzung diese Zahlung nicht leistet. Alle daraus entstehenden Nachteile gehen zu Lasten des Auftraggebers. Folgende Umstände berechtigen uns jedenfalls zum Rücktritt von der Lieferung: – Technische Schwierigkeiten, die in der Art des Auftrages liegen und seine Ausführung für uns oder die Lieferwerke unmöglich oder unzumutbar machen. – Betriebsstillstand, Brandschäden, Rohmaterial- oder Strommangel oder andere Betriebsstörungen bei uns oder Zulieferwerken. – Streiks, Absperrungen, Krieg, Unregelmäßigkeiten der Verkehrsmittel und alle Fälle höherer Gewalt. – Fehlen oder Wegfall der Kreditwürdigkeit oder Zahlungsfähigkeit des Vertragspartners.

§10 Storno

Pkt. 1 Bei einem Storno des Kunden ist der Unternehmer berechtigt, unbeschadet der Geltendmachung eines darü- ber hinausgehenden Schadenersatzes bzw. Verdienstentganges eine Stornogebühr von 10 Prozent, bei Sonderanfertigungen nach Beginn der Herstellungsarbeiten von 30 Prozent der Auftragssumme zu verlangen.

Pkt. 2 Im Falle eines rechtzeitigen schriftlichen Vertragsrücktritts nach §3 KSchG sind keinerlei Stornogebühren od. sonstige Spesen zu bezahlen.

§11 Adressänderung

Die Vertragspartner haben Adressänderungen einander unverzüglich mitzuteilen. Unterlässt ein Teil dies, so gilt dessen zuletzt bekannte Adresse für alle Zustellungen als Zustelladresse. Aufwendungen zur Adressermittlung trägt der säumige Teil.§12 Erfüllungsort und Gerichtsstand Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist der Sitz unserer Firma. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, auch bei Wechsel und Scheckeinlagen ohne Berücksichtigung des Streitwertes, ist der Gerichtsstand Linz-Urfahr. Es ist ausschließlich österreichisches Recht anzuwenden.